Gesetzlich Versicherte (KIG)

Wichtige Informationen zur kieferorthopädischen Behandlung gesetzlich Versicherter

Im Rahmen der Erstuntersuchung Ihres Kindes werden wir Sie über die medizinische Notwendigkeit einer kieferorthopädischen Behandlung und den besten Zeitpunkt des Behandlungsbeginns informieren.

Außerdem werden wir den Schweregrad der Zahn- bzw. Kieferfehlstellung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, dem sogenannten „Kieferorthopädischen Indikationssystem“ (KIG), ermitteln.
Der Kieferorthopäde ist verpflichtet, das Ergebnis der Einstufung an die gesetzliche Krankenversicherung weiterzuleiten.

Grundsätzlich gibt es 2 Eingruppierungen:

  1. Ihr Kind weist eine leichte bis mittelschwere Zahn- bzw. Kieferfehlstellung auf
    In diesem Fall werden die Kosten einer Grundversorgung von Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommen (KIG-Schweregrad 1 und 2). Es besteht dann die Möglichkeit, eine private Behandlung durchzuführen, so dass Ihr Kind nicht auf funktionell einwandfreie und gesunde Zähne verzichten muss.
  2. Ihr Kind weist eine ausgeprägte Zahn- bzw. Kieferfehlstellung auf
    In diesem Fall werden die Kosten einer Grundversorgung (siehe auch Kosten) von Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung zu 100% übernommen. (KIG-Schweregrad 3, 4 und 5)

Diese Grundversorgung beinhaltet ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Behandlungen, die das Maß des Notwendigen nicht überschreiten dürfen (§ 12 Abs. 1 SGB V).

Sollte von Ihnen eine durchgehende und häufig zügigere Behandlung auf dem neuesten Stand der Kieferorthopädie gewünscht werden, die über das Ausreichende hinausgeht, können wir Ihnen dies im Rahmen einer privaten Zuzahlung anbieten. In diesem Fall planen Sie gemeinsam mit Ihrem Kieferorthopäden den jeweils gewünschten Umfang der Behandlung, aus dem sich die entsprechenden Kosten ergeben.